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§ 30c ASVG (Poperl)

Poperl76. LfgApril 2023

§ 30c (1) Zur Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben gehören:

die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben;

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