§ 28 Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für§ 28 Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für