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§ 24 ASVG (Poperl)

Poperl70. LfgMai 2020

§ 24 (1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 3 SVSG) mit dem Sitz in Wien.

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