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§ 22a ASVG (Gruber)

Gruber72. LfgJuni 2021

5. UNTERABSCHNITT
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

 

§ 22a (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:

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