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§ 19 ASVG (Strohdorfer)

Strohdorfer79. LfgJänner 2025

§ 19 (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:

selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

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