Gruber79. LfgJänner 2025
3. UNTERABSCHNITTFreiwillige Versicherung
§ 16 (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.