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§ 3b ASVG (Gruber)

Gruber72. LfgJuni 2021

§ 3b Durch dieses Bundesgesetz werden umgesetzt:

die Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 8;

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