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zu § 33 Tarifpost 22 GebG

Frotz/Hügel/Popp8. LfgAugust 1999

Wechsel

 

(1) Im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht unterliegen der Gebühr von 1/8 v.H. der Wechselsumme.

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