Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(1) 1. Der Vertrag über die Errichtung einer Genossenschaft und über jede Erhöhung des Nennbetrages der Geschäftsanteile vom Werte der Summe (Erhöhung) aller gezeichneten Geschäftsanteile. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . 1 v. H. Ausgenommen hievon bleiben die durch die Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Februar 1941 und später aufgelösten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Konsumgenossenschaften, Konsumvereine) anlässlich ihrer Wiedererrichtung;

