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zu § 33 Tarifpost 12 GebG

Frotz/Hügel/Popp8. LfgAugust 1999

Einverleibungsbewilligungen

 

(1) Einverleibungsbewilligungen der Verpflichteten in abgesonderten Ausfertigungen vom ersten Bogen feste Gebühr S 400,-.

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