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zu § 30 GebG

Frotz/Hügel/Popp4. LfgMai 1981

§ 30

 

Für die Gebühr haften neben den Gebührenschuldnern die Übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen sowie bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken alle sonst gemäß § 31 Abs. 2 zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen.

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