vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 27 GebG

Frotz/Hügel/Popp2. LfgJänner 1980

§ 27.

 

Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte