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zu § 6 GebG

Frotz/Hügel/Popp8. LfgAugust 1999

§ 6.

 

(1) Bei den einer festen Gebühr unterliegenden Schriften sind der zweite und jeder weitere Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen Stempel zu versehen; beträgt jedoch die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als 180 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen Gebühr von 180 S.

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