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17. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank BGBl 1977/174 Art XI Abschn 9

17. LfgJuli 2020

17. Übereinkommen zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank BGBl 1977/174 Art XI Abschn 9

 

(a) die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zollabgaben. Die Bank genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.

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