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8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen BGBl 1958/119

17. LfgJuli 2020

8. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
BGBl 1958/119

 

(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und von den Verkehrssteuern befreit.

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