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§ 9 GrEStG (Arnold)

Arnold19. LfgJänner 2026

§ 9 Steuerschuldner sind

beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

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