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zu § 9 GrEStG (N. Arnold)

N. Arnold15. LfgDezember 2017

§ 9.  Auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 ­verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist (weiterführend § 18 Tz 4, anwendbare Fassung):

Steuerschuldner sind

beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,

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