§ 6 (1) Als Wert des Grundstückes ist
bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert, wobei jener Einheitswert maßgeblich ist, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist;bei allen anderen Grundstücken der Grundstückswert gemäß Abs. 4
