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§ 6 GrEStG (Bodis)

Bodis19. LfgJänner 2026

§ 6 (1) Als Wert des Grundstückes ist

bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert, wobei jener Einheitswert maßgeblich ist, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist;bei allen anderen Grundstücken der Grundstückswert gemäß Abs. 4

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