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zu § 1 GrEStG (N. Arnold)

N. Arnold17. LfgJuli 2020

§ 1. Erwerbsvorgänge

§ 1. (1)  1.  Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,

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