6. TEIL
VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
§ 25 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
6. TEIL
VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
§ 25 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.