Während die Abs 1 und 2 zur Stammfassung des KStG 1988 gehören, ist der Abs 3 erst mit der Zeit hineingewachsen. Die erste Erweiterung des § 12 erfolgte durch das
StRefG 1993 (BGBl 1993/818) mit der nunmehrigen Z 1 (Unzulässigkeit
ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen). Hierbei soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine bloße Klarstellung handeln (
ErläutRV 1237 BlgNR 18. GP ). Der Einführung des Abzugsverbotes ist jedoch eine rege Diskussion vorausgegangen (zunächst die Zulässigkeit bejahend
Beiser, RdW 4a/1990, 125), angefacht durch ein Erk des VwGH, welches die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung für zulässig erachtete (VwGH 10. 12. 1991, 89/14/0064, kommentiert von
Doralt, RdW 2/1992, 89). Auf den Zusammenhang mit der steuerfreien Ausschüttung hinweisend erachtet
Schneider (RdW 6/1992, 220) die Abschreibung schon gem § 12 Abs 2 als unzulässig. Dem hält
Wundsam (RdW 8/1992, 287) entgegen, dass Ausschüttung und Bewertung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen müssen.
Beiser (RdW 9/1992, 321) weist darauf hin, dass in einer Gesamtbetrachtung das Prinzip der Einmalbesteuerung gewahrt bleibe. Nach neuerlichen Erk des VwGH (5. 8. 1993, 91/14/0127, 0128) zum KStG 1966 weist
Quantschnigg auf die rechts- und steuerpolitische Wichtigkeit des § 12 Abs 3 hin (RdW 4/1994, 123).