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4. § 12 Abs 3 (Beschränkungen iZm § 10) (Blasina)

Blasina31. LfgDezember 2018

4. § 12 Abs 3 (Beschränkungen iZm § 10)

4.1. Rechtsentwicklung

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Während die Abs 1 und 2 zur Stammfassung des KStG 1988 gehören, ist der Abs 3 erst mit der Zeit hineingewachsen. Die erste Erweiterung des § 12 erfolgte durch das StRefG 1993 (BGBl 1993/818) mit der nunmehrigen Z 1 (Unzulässigkeit ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen). Hierbei soll es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine bloße Klarstellung handeln (ErläutRV 1237 BlgNR 18. GP ). Der Einführung des Abzugsverbotes ist jedoch eine rege Diskussion vorausgegangen (zunächst die Zulässigkeit bejahend Beiser, RdW 4a/1990, 125), angefacht durch ein Erk des VwGH, welches die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung für zulässig erachtete (VwGH 10. 12. 1991, 89/14/0064, kommentiert von Doralt, RdW 2/1992, 89). Auf den Zusammenhang mit der steuerfreien Ausschüttung hinweisend erachtet Schneider (RdW 6/1992, 220) die Abschreibung schon gem § 12 Abs 2 als unzulässig. Dem hält Wundsam (RdW 8/1992, 287) entgegen, dass Ausschüttung und Bewertung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen müssen. Beiser (RdW 9/1992, 321) weist darauf hin, dass in einer Gesamtbetrachtung das Prinzip der Einmalbesteuerung gewahrt bleibe. Nach neuerlichen Erk des VwGH (5. 8. 1993, 91/14/0127, 0128) zum KStG 1966 weist Quantschnigg auf die rechts- und steuerpolitische Wichtigkeit des § 12 Abs 3 hin (RdW 4/1994, 123).

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