§ 12 Abs 1 KStG gehört zu den allgemeinen Vorschriften über die Ermittlung von Einkommen im KStG und stellt eine Korrekturnorm zu den einkommensteuerlichen Bestimmungen über die Einkommensermittlung dar
(Hobler in FS Bauer 132). Einige der in Z 1 bis 7 angeführten Tatbestände sind allerdings nur deklarativer Natur, weil sie eine Einkommensverwendung darstellen und schon aus diesen Gründen nicht abziehbar wären. Andere Aufwendungen wären aber ohne die Bestimmung in § 12 Abs 1 KStG Betriebsausgaben, die Nichtabzugsfähigkeit stellt daher eine echte Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dar. Dazu bedarf es jeweils einer sachlichen Rechtfertigung (siehe dazu bei den einzelnen Tatbeständen).