5. Sonderausgaben und Mantelkauf
5.1. Tatbestände des EStG
§ 8 Abs 4 KStG 1988:
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.