Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auch auf die – als unverbindliche Hilfe für die Auslegung der MwSt-RL heranziehbaren – Leitlinien des MwSt-Ausschusses zu Art 11 MwSt-RL (vgl Leitlinien aus der 119. Sitzung des MwSt-Ausschusses vom 22. 11. 2021, DOKUMENT B – taxud.c.1(2022)2315070 – 1034 [2/3]), wonach die Behandlung einer MwSt-Gruppe als einzige Steuerpflichtige es ausschließt, dass die Mitglieder dieser Gruppe weiterhin innerhalb und außerhalb ihrer Gruppe für Zwecke der MwSt als getrennte Steuerpflichtige behandelt werden (Rn 41).

