I. Unionsrechtliche Grundlagen
Art 226 der MwSt-RL (Rechnungsangaben) (bisher Art 22 Abs 3 der 6. EG-RL) lautet auszugsweise:Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

