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Allgemeine Übergangsvorschriften und Inkrafttreten von UStG-Novellen (§ 28 UStG) – Kommentierung (Grassl)

Grassl83. LfgDezember 2025

I. Allgemeine Übergangsvorschriften

A. Allgemeines

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Grundsätzlich treten Bundesgesetze mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gem § 28 Abs 1 wurde die Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur EU (1. 1. 1995, BGBl 45/1995) als Inkrafttretenszeitpunkt für das UStG 1994 festgelegt, wobei bereits ab 24. 8. 1994 (Tag nach der Kundmachung, BGBl 663/1994) Verordnungen aufgrund des UStG 1994 erlassen und die UID mittels Bescheid von Amts wegen den Unternehmern erteilt werden konnten. § 28 regelt im UStG das Inkraft- und Außerkrafttreten einzelner Bestimmungen, beinhaltet aber auch allg Übergangsvorschriften

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vom UStG 1972 zum UStG 1994 (s Anm 2 ff), Bestimmungen über die Weitergeltung von Verordnungen, Bescheiden und Erklärungen (s Anm 6 ff), Bestimmungen, die anlässlich des Beitritts weiterer MS zur EU (s Anm 11 ff) aufgenommen wurden, sowie materiell-rechtliche Bestimmungen (s Anm 248 ff, Anm 302 ff).

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