I. Allgemeine Übergangsvorschriften
A. Allgemeines
Grundsätzlich treten Bundesgesetze mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gem § 28 Abs 1 wurde die Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur EU (1. 1. 1995, BGBl 45/1995) als Inkrafttretenszeitpunkt für das UStG 1994 festgelegt, wobei bereits ab 24. 8. 1994 (Tag nach der Kundmachung, BGBl 663/1994) Verordnungen aufgrund des UStG 1994 erlassen und die UID mittels Bescheid von Amts wegen den Unternehmern erteilt werden konnten. § 28 regelt im UStG das Inkraft- und Außerkrafttreten einzelner Bestimmungen, beinhaltet aber auch allg ÜbergangsvorschriftenSeite 3

