§ 25b Der § 25b samt Überschrift wurde durch das AbgÄG 2020, BGBl I Nr 91/2019, neu eingefügt und ist in Kraft getreten mit 1. 7. 2021 und erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. 6. 2021 angenommen wird. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 25b ist ab 1. 4. 2021 möglich [Fassung der Inkrafttretensbestimmungen aufgrund des COVID-19-StMG, BGBl I 3/2021, durch das die ursprünglichen Inkrafttretensbestimmungen um 6 Monate verschoben wurden; ursprünglich wäre § 25b mit 1. 1. 2021 in Kraft getreten und erstmals auf Lieferungen, für die die Zahlung nach dem 31. 12. 2020 angenommen wird, anzuwenden gewesen; der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach § 25b wäre ab 1. 10. 2020 möglich gewesen (zum Verschieben des Inkrafttreten-Zeitpunkts siehe § 28 Abs 47 Z 4)].

