Art 24 der 6. RL (Sonderregelungen für Kleinunternehmer) sieht vor, dass Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stoßen würde, unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen – vorbehaltlich der Konsultation nach Art 29 der 6. RL – vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden können, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung führen dürfen.