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§ 24a - Gesetzestext (Schwab)

Schwab38. LfgOktober 2013

§ 24a  Sonderregelung für Anlagegold

Vorsteuerabzug

§ 24a (1) Der Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

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