Nach Art 261 Abs 1 MwSt-RL (Art 22 Abs 6 lit a 6. EG-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Art 250 und 251 MwSt-RL abgibt (Art 22 Abs 4 6. EG-Richtlinie; Anm.: Bezüglich der Bestimmungen der Art 250f MwSt-RL s § 21 Pkt I.1.a, Anm 1 bis 5). Diese Erklärung muss auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.