Der Vorsteuerabzug ist ein grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems (
EuGH vom 5. 5. 1982, Rs 15/81 , UR 1982, 242: Es ist ein grundlegendes Element des Mehrwertsteuersystems, dass bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet. Der Unternehmer soll durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden; vgl auch Urteil vom 14. 2. 1985,
Rs 268/83 , UR 1985, 199 ff).