Nach Art 22 Abs 3 a der 6. EG-RL idF der
RL 2001/115/EG stellt jeder Steuerpflichtige für die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Art 28b Teil B Abs 1 genannten Lieferungen von Gegenständen
(Versandhandelslieferungen) und für unter den Bedingungen des Art 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen
(innergemeinschaftliche Lieferungen) eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.