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§ 10 Abs 2 Z 9 (Scheiner/Kolacny/Caganek)

Scheiner/Caganek/Kolacny6. LfgNovember 2001

Leistungen der Rundfunk- und Kabelfernsehunternehmen (§ 10 Abs 2 Z 9)

1. EU-Recht

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Nach Art 13 Teil A Abs 1 lit q der 6. EG-RL ist der öffentliche Rundfunk (außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeiten) steuerfrei zu stellen. Auf Grund des Beitrittsvertrages darf Österreich den öffentlichen Rundfunk weiterhin besteuern.

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