Leistungen der Rundfunk- und Kabelfernsehunternehmen (§ 10 Abs 2 Z 9)
Nach Art 13 Teil A Abs 1 lit q der 6. EG-RL ist der öffentliche Rundfunk (außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeiten) steuerfrei zu stellen. Auf Grund des Beitrittsvertrages darf Österreich den öffentlichen Rundfunk weiterhin besteuern.