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Steuerbefreiung für die Kreditgewährung (§ 6 Abs 1 Z 8 lit a) (Shepherd-Krammer)

Shepherd-Krammer83. LfgDezember 2025

Erlässe:

UStR Rz 751 bis 758

A. EU-Vorgabe

1. Rechtsgrundlagen

1
Art 135 Abs 1 Buchst b und c MwSt-RL (befindet sich in Kap 3 „Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten“ des Titels IX „Steuerbefreiungen“) lauten:

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

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