§ 6 (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
Fassung des Einleitungssatzes aufgrund des BG BGBl I 134/2003, anzuwenden auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. 12. 2003 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Davor lautete dieser Satz:
„Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:“

