Erlässe:
UStR Rz 141 bis 148
A. Allgemein
territoriale Begriffsbestimmungen
Leistungen und der Eigenverbrauch sind nur steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Ebenso ist der Erwerb im Inland steuerbar. Die Einfuhr setzt voraus, dass ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) gelangt. Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt. Eine ig Lieferung liegt nur vor, wenn der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Es ist daher notwendig, die Begriffe Inland, Ausland, Drittlandsgebiet und (übriges) Gemeinschaftsgebiet exakt voneinander abzugrenzen. Dies geschieht in Abs 2 bzgl Inland und Ausland. Abs 3 definiert das (übrige) Gemeinschaftsgebiet sowie das Drittlandsgebiet. Weiters enthält er die Aussage, dass bei der Anwendung des UStG 1994 unter einem „Mitgliedstaat“ immer ein „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ zu verstehen ist.
