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zu § 219 KO (Kodek)

Kodek4. LfgNovember 2003

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

 

(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.

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