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zu Artikel 58 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky19. LfgAugust 2016

Artikel 58. Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Materialien:

s Vor Art 1

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