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zu Artikel 46 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky19. LfgAugust 2016

Artikel 46. (1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

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