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zu Artikel 44 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky19. LfgAugust 2016

Artikel 44. Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

Materialien:

s Vor Art 1

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