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zu Artikel 39 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky19. LfgAugust 2016

KAPITEL IV
ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

 

Artikel 39. (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

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