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zu Artikel 26 EuErbVO (Pesendorfer)

Pesendorfer19. LfgAugust 2016

Artikel 26. (1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:

die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;

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