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zu Artikel 23 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 23. (1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:

die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;

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