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zu Artikel 20 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 20. Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Literatur: Appel, Die Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung auf das Fürstentum Liechtenstein, LJZ 2014, 83. Siehe auch die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1.

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