Artikel 20. Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Literatur: Appel, Die Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung auf das Fürstentum Liechtenstein, LJZ 2014, 83. Siehe auch die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1.