Artikel 15. Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
Literatur: Siehe die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1
Artikel 15. Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
Literatur: Siehe die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1