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zu Artikel 15 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 15. Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Literatur: Siehe die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1

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