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zu Artikel 4 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 4. Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Literatur: Siehe die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1

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