Artikel 2. Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.
Literatur: S die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1
Artikel 2. Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.
Literatur: S die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1