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zu Artikel 2 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 2. Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.

Literatur: S die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1

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