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zu Art 35 HKÜ (Schütz)

Schütz6. LfgMärz 2006

Artikel 35

 

Dieses Übereinkommen findet zwischen den Vertragsstaaten nur auf ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten Anwendung, das sich nach seinem Inkrafttreten in diesen Staaten ereignet hat.

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