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zu Art 2 HKÜ (Schütz)

Schütz6. LfgMärz 2006

Artikel 2

 

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.

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