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zu Art 30 AdÜ (Schütz)

Schütz6. LfgMärz 2006

Artikel 30

 

(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen dafür, daß die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern, sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie aufbewahrt werden.

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