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zu Art 20 AdÜ (Schütz)

Schütz6. LfgMärz 2006

Artikel 20

 

Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.

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